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Büro Staatliche Anerkennung
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Staatliche Anerkennung als Sozialpädagog*innen (BA 180)

Rechtliche Grundlage

Sozialberufeanerkennungsgesetz Sachsen-Anhalt
(SozBAnerkG LSA)

Gesetz über die staatliche  Anerkennung zu Berufs- und Studienabschlüssen auf den Gebieten der  Sozialarbeit und der Sozialpädagogik sowie verwandten Gebieten im Land  Sachsen-Anhalt (vom 31. Juli 1995)

Quelle: Landesrecht Sachsen-Anhalt

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Gemäß Sozialberufeanerkennungsgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 25.2.2016 (GVBI. LSA S. 89, 105) sowie der Verordnung zur Ausführung des Sozialberufeanerkennungsgesetzes Sachsen-Anhalt (SozBAEnerkGAVO  LSA) vom 13.12.2016 kann auf Antrag und nach Prüfung der Voraussetzungen die Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin / Sozialpädagoge an die Absolvierenden der folgenden Studiengänge an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verliehen werden.

Als antragsberechtigt gelten folgende Personengruppen:

  • Absolvierende des Bachelorstudienganges Erziehungswissenschaft mit 180 Leistungspunkten an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
  • Absolvierende des eingestellten Diplomstudienganges Erziehungswissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, welche im Hauptstudium die Studienrichtung "Sozialpädagogik" studiert haben.

Seit dem Sommersemester 2018 müssen Absolvierende das Antragsformular nicht gesondert anfordern. Es wird ausschließlich zusammen mit den Abschlussdokumenten an der MLU ausgehändigt.

Das Büro für Staatliche Anerkennung gibt Ihnen gern Auskunft über das Antragsverfahren und die notwendigen Voraussetzungen.

FAQ zur staatlichen Anerkennung an der MLU

Ab sofort finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Antragsverfahren zur Erlangung der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagoge oder als Sozialpädagogin an der MLU in folgendem Dokument zusammengefasst:
FAQ Staatliche Anerkennung MLU.pdf (202,9 KB)  vom 04.10.2023

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